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Geänderte Ferienreiseverordnung tritt vom 1. Juli bis 31. August 2024 in Kraft

Die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung wurde am 25. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 208 veröffentlicht und ist einen Tag später in Kraft getreten. Die geänderte Ferienreiseverordnung regelt das Fahrverbot für LKW über 7,5 t sowie LKW mit Anhänger von 7:00 bis 20:00 Uhr an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 2024 sowie in den Folgejahren auf den in der Verordnung aufgelisteten Streckenabschnitten von Bundesautobahnen und Bundesstraßen.

Diese wurden mit der in Kraft getretenen Änderung um den Abschnitt der Autobahn A 67 zwischen dem Darmstädter Kreuz und dem Viernheimer Dreieck ergänzt. Die ursprüngliche Absicht des BMDV, auch den Abschnitt der Autobahn A 3 zwischen Köln-Ost und dem Mönchhof-Dreieck mit einem Ferienfahrverbot zu belegen, wurde auf Intervention des DSLV und des Speditions- und Logistikverband Hessen/Rheinland-Pfalz fallengelassen.

Ausnahmen von dem Ferienfahrverbot gelten nach § 3 der Ferienreiseverordnung für den Transport frischer Lebensmittel sowie für Fahrten im Kombinierten Verkehr Schiene-Straße vom und zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof sowie für Fahrten im Kombinierten Verkehr Straße-Hafen innerhalb eines Umkreises von 150 km um den Hafen sowie für alle Leerfahrten, die mit den genannten Transportarten in Zusammenhang stehen. Weitere Ausnahmen vom Ferienfahrverbot können bei den nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörden gemäß § 4 der Ferienreiseverordnung beantragt werden.

Die aktuelle Fassung der Ferienreiseverordnung kann hier eingesehen werden.

Quelle: DSLV