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EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
Zum 13. Dezember 2024 gilt die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Logistikunternehmen können betroffen sein, wenn sie als Produkthersteller oder als Fulfilment-Dienstleister in den Anwendungsbereich der GPSR fallen. … Mit Wirkung zum 13. Dezember 2024 gilt die neue…
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DSLV-Pressemitteilung: CSRD und LkSG: Auch KMU durch „Trickle-Down-Effekt“ betroffen - Bürokratie bindet Ressourcen, bremst Innovationen und senkt Produktivität
Bürokratielasten und Berichtspflichten führen in den Unternehmen der Logistikbranche nicht nur zu einem massiven Kostenanstieg, sie bremsen auch deren Innovationskraft und Produktivität. Hierauf weist der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik anlässlich der heutigen Befassung des Rechtsauschusses des Deutschen Bundestags mit der gesetzlichen Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung hin.
Allein die sich aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und dem geplanten CSRD-Umsetzungsgesetz ergebenden formalen Datenerhebungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten mit mehr als 1.000 Datenpunkten binden in den Speditionshäusern erhebliche Ressourcen und Prozesse, die für die eigentliche Wertschöpfung der Unternehmen nicht mehr zur Verfügung stehen. Hinzu kommen Anforderungen aus dem Energieeffizienzgesetz, dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM und weiteren gesetzlichen Auflagen. Bei den anhaltend negativen Wirtschaftsdaten und den ungünstigen Rahmenbedingungen ist es für viele Speditionshäuser ohnehin äußerst herausfordernd, Investitionen und Innovationskraft in die Transformation zur Senkung der CO2-Emissionen zu stecken. „Hier hilft teure und praxisferne Bürokratie nicht wirklich weiter“, sagt DSLV-Hauptgeschäftsführer Frank Huster und ergänzt:
„Die Logistikbranche ist grundsätzlich im Einklang mit den Nachhaltigkeits- und Corporate Social Response (CSR)-Zielen, aber nicht mit dem eingeschlagenen Weg dahin. Wenn Beschäftigte in Mittelstandsbetrieben zunehmend administrative und weniger produktive Arbeit leisten, läuft etwas schief. Unter gesetzlichem Druck sammeln und verwalten Unternehmen heute Datenmengen, die sie für betriebliche Zwecke selbst kaum verwerten können.“
Ein kleiner Lichtblick ist, dass EU-Recht als Quelle der gesetzlich vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsberichterstattung 1:1 in deutsches Recht überführt werden soll, um ein Gold-Plating zu vermeiden. Doch hat bereits der Europäische Gesetzgeber die CSRD-Schwellenwerte deutlich zu niedrig angesetzt. Eine Bilanzsumme von 25 Millionen Euro und ein Umsatz von 50 Millionen Euro wird schon von Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten erwirtschaftet. Huster: „Anders als im Gesetz definiert, handelt es sich hierbei nicht um Großunternehmen. Brüssel muss die Eintrittsschwellen deshalb dringend nach oben korrigieren.“
Bereits vorbereitende externe Beratungsleistungen summieren sich je nach Unternehmensgröße schnell zu sechsstelligen Rechnungen auf. Der von der Bundesregierung bezifferte Aufwand für die Wirtschaft in Höhe von 1,6 Milliarden Euro allein für die Erfüllung der CSRD-Anforderungen dürfte viel zu niedrig angesetzt sein. Denn auch kleinere Transportdienstleister und Zulieferer logistischer Dienstleistungen geraten – ohne unmittelbar unter den Anwendungsbereich gesetzlicher Regelungen zu fallen – in den Sog der Berichtspflichten ihrer Kunden (so genannter „Trickle-Down-Effekt“) und stoßen bei der Aufbereitung und Übermittlung von Nachhaltigkeitsdaten an ihre Grenzen. Huster: „Dienstleister sind vielfach gezwungen, sich detailliert mit den Anforderungen auseinanderzusetzen. Ansonsten droht ein Ende der Lieferbeziehungen mit ihren Kunden. Faktisch mutiert das CSRD-Reporting dadurch für KMU zu einer Eintrittskarte in den Markt.“
Aus Sicht des DSLV müssen Bundesregierung und Parlament jetzt folgende Schritte einleiten:
Aufnahme eines mindestens zweijährigen Einführungszeitraums im CSRD-Umsetzungsgesetz bis Ende 2026, in dem Sanktionen, die an die Berichterstellung anknüpfen, ausgesetzt werden.
Vermeidung von Doppelungen durch gegenseitige Anerkennung von Berichten thematisch verwandter Regelungsbereiche wie CSRD, LkSG u. a.
vehementes Eintreten auf EU-Ebene für eine zeitnahe Überarbeitung der Schwellenwerte für Unternehmensgrößen und für eine Entlastung direkt und indirekt betroffener Unternehmen (Verkleinerung des „Trickle Down Effekts“)
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Zukunft der IT-Fortbildung: Neues IT-Weiterbildungssystem bietet attraktive Karrierewege
Am 1. November 2024 treten die Verordnungen zum neuen IT-Weiterbildungssystem in Kraft, das künftig nur noch zwei Fortbildungsstufen umfasst: Den Aufstieg zum Geprüften Berufsspezialisten/zur Geprüften Berufsspezialistin und zum Bachelor Professional in IT. Die Neuerungen bieten…
08.11. - 01.01.
08.30 Uhr
Termin
08., 09., 15. und 16.11.2024: Grundlehrgang nach § 9 EfbV und § 5 AbfAEV
Gesetzliche Grundlage:
Gemäß des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) können Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen. Eine Voraussetzung zur Erlangung der Zertifizierungsurkunde ist, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person/en die Fachkunde gemäß § 9 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) nachweisen können. Wesentlicher Bestandteil der Fachkunde ist der Besuch eines behördlich zugelassenen Grundlehrgangs, der dann alle zwei Jahre durch die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang aufrechterhalten wird. Gleiches gilt für Teilnehmer mit der Zusatzqualifikation Abfallbeauftragter.
Ebenso müssen gemäß § 54 KrWG die mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes beauftragten Personen bei Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen über die Fachkunde gemäß § 5 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) verfügen. Unbedingte Voraussetzung für die Fachkunde ist der Besuch eines behördlich zugelassenen Grundlehrgangs, der dann alle drei Jahre durch die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang aufrechterhalten wird. Wer, aus diesem o. g. Kreis, ausschließlich den Basislehrgang von 30 Unterrichtseinheiten (3 Tage) besuchen möchte, muss bei einem „Update“ für einen Entsorgungsfachbetrieb oder Abfallbeauftragtenlehrgang erneut an einem Grundlehrgang teilnehmen.
Veranstaltungsort
Hotel-Restaurant Münnich
Heeremansweg 13
48167 Münster
Veranstaltungsdauer
Kursgebühr
Die Kursgebühr beträgt 1.230,00 € pro Person des Mitgliedsunternehmens (zzgl. MwSt.) inkl. Lehrgangsunterlagen, Getränke, Mittagessen und Teilnahmebescheinigung. Das Modul „Abfallbeauftragter“ kostet zusätzlich 120,00 € pro Person (zzgl. MwSt.). Wer „nur“ den Basis-Grundlehrgang von 30 Unterrichtseinheiten besuchen möchte, zahlt 1.090,00 € pro Person (zzgl. MwSt.).
Die Rechnung erhalten Sie in der Regel bis spätestens 2 Wochen vor Veranstaltung. Die Teilnahme am Kurs ist nur nach Begleichung der Rechnung möglich!
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