Steigerung des Mindestlohns bei sog. geringfügig entlohnter Beschäftigung
Es steht die nächste Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns zum 01. Januar 2024 bevor. Dieser beträgt dann 12,41 €, ab dem 01. Januar 2025 12,82 €. Eine Abweichung nach unten ist nicht möglich. Was passiert dann bei Minijobbern? Neben seiner arbeitsrechtlichen Bedeutung (Anspruch auf Anpassung) hat der Mindestlohn inzwischen aber auch einen festen Platz im Steuerrecht gefunden, nämlich bei Minijobbern. Bis vor einem Jahr gab es für die Beurteilung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse eine feste Arbeitsentgeltgrenze (bis einschließlich September 2022: 450 Euro). Diese Grenze darf das regelmäßige Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung nicht übersteigen. Die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung finden sich im SGB IV. Sie gelten aber gleichermaßen für die Lohnbesteuerung, denn sie sind bindend für die steuerrechtliche Würdigung. Steuerlich kann der Arbeitgeber dann anstelle der individuellen Besteuerung anhand der abgerufenen ElStAM auf die günstige Pauschalierung mit 2% zurückgreifen. Seit Oktober 2022 gibt es die feste Arbeitsentgeltgrenze in dieser Form aber nicht mehr. Vielmehr wurde eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze geschaffen, die an die Höhe des Mindestlohns gekoppelt ist. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn, was einer monatlichen Arbeitszeit von 43 Stunden und 20 Minuten entspricht. Sie berechnet sich wie folgt:
Geringfügigkeitsgrenze = gesetzl. Mindestlohn x 130 / 3
Somit können Minijobber dann anstelle der aktuell 520 € ab 2024 538 € verdienen, ab 2025 sind es 556 €. Das ist eine Steigerung von monatlich 18 €. Somit können durch die dynamische Ausgestaltung dann auch geringfügig entlohnte Beschäftigte von den Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns tatsächlich profitieren.